Fäkalschlamm-Entsorgung
Beschreibung
Alle Anwesen, die nicht an eine gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind, unterliegen der Pflicht, den in den Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamm durch die gemeindliche Fäkalschlammentsorgung beseitigen zu lassen. Dem von der Gemeinde beauftragten Abfuhrunternehmer ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstückskläranlagen zu gewähren.
Die gemeindliche Fäkalschlammentsorgung findet im jährlichen Turnus statt und wird rechtzeitig öffentlich im gemeindlichen Mitteilungsblatt und durch die Tageszeitungen bekanntgegeben.
Erforderlich
Wird die Fäkalschlammentsorgung von einem anderen Entsorgungsunternehmer durchgeführt, so ist bei der Gemeinde unaufgefordert ein Entsorgungsnachweis des aktuellen Entsorgungsjahres vorzulegen.
Bei der gemeindlichen Fäkalschlammentsorgung ist der Entsorgungsschein des Abfuhrunternehmers durch den Anwesensbesitzer zu prüfen und zu unterschreiben. Dieser Entsorgungsschein ist Grundlage für die Berechnung des Bescheides zur Fäkalschlammentsorgung durch die Gemeinde.
Fristen
Innerhalb eines Monats: Vorlage des Entsorgungsnachweises bei Fäkalschlammentsorgung durch ein anderes Entsorgungsunternehmen.
Gebühren
Die Mitgliedsgemeinden erheben für die Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Beseitigungsgebühren nach der Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung.

