Richtlinien für Photovoltaik Freiflächenanlagen

 

Vorteile von PV-Anlagen:
- Die Gemeinden tragen hier zum Klimaschutz bei
- Beitrag der Gemeinden zur Eigenversorgung mit Energie
- Bodenruhe (Ökologische Aufwertung der überbauten Fläche; biologische Regeneration über 30-40 Jahre)
- Schnelle Wiederherstellung als landwirtschaftliche Fläche nach dem Rückbau der Anlage
- Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft (benachteiligte Flächen werden wirtschaftlich aufgewertet)
- Einnahmen für die Gemeinden (wenn der Standort der Betreibergesellschaft im Gemeindegebiet liegt)

Nachteile von PV-Anlagen:
- Nutzungskonkurrenz, wenn bisher Nahrungs- oder Futtermittel angebaut wurden. Allerdings wird zwischenzeitlich ein erhebliches Maß an Biomasse produziert und bereits der Nahrungsmittelproduktion entzogen.
- Das Landschaftsbild der Gemeinde wird sich ändern. PV-Anlagen werden teilweise als störend empfunden. Mögliche Einflüsse durch z.B. optische Reflexionen.

Begründung für den Beschlussvorschlag:
PV-Freiflächenanlagen, die planungsrechtlich ein „Sondergebiet Solarenergie“ erfordern, sind von ihrer Eigenart und ihren Auswirkungen her keine Gewerbe- oder Siedlungsflächen, sondern eine besondere Form der Landnutzung. Daher sollte die Bewertung, Abwägung und Entscheidung alle positiven und negativen Auswirkungen in ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht berücksichtigen, um die Nachhaltigkeit der Projekte sicherzustellen und dem Grundsatz der Förde-rung erneuerbarer Energien gerecht zu werden. Die hier genannten Richtlinien müssen vor Aufstel-lung eines Bebauungsplanes durch den Antragsteller, „abgearbeitet“ werden.

1.
Bevor ein Antrag auf Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird, ist vom Investor eine fachliche Stellungnahme/ ein Standortgutachten durch einen - von der Gemeinde Berngau autorisierten – ausgewiesenen Fachmann (Landschaftsplaner) vorzulegen, in der die Verträglichkeit der geplanten Anlage mit überregionalen Planungsvorgaben:

- natur- und landschaftsschutzfachlichen Belangen
- Einordnung / Einfügung in die vorhandene Umgebung
- landes- und städteplanerischen Zielen
- Emissionsgrenzwerten
- Blendwirkung

geprüft und nachgewiesen wird.

2.
Zulässige Gesamtflächen der Anlagen mit Einzäunung und Ausgleichsflächen je Gemarkung Die Verwaltung hat auf die Festlegung einer max. Anzahl von Anlagen je Gemarkung verzichtet. Stattdessen wird die maximal zulässige Gesamtfläche der Anlage mit Einzäunung und Ausgleichsflächen auf die Größe der landwirtschaftlichen Flächen je Gemarkung abgestellt. Die Anlagengröße bezogen auf die Größe der landwirtschaftlichen Flächen (Ackerland u. Grünland) wird auf max. 3% bzw. max. 1Oha der landwirtschaftlichen Fläche begrenzt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

 

GemarkungGröße in HektarDavon landwirtschaftliche Flächen in haAnlagengröße bei 3 % der landwirtschaftlichen Fläche, max. 10 ha pro Gemarkung
Berngau1.325,28919,23(bei 3%, 27,58 ha)
Röckersbühl749,45601,69(bei 3%, 18,05 ha)
Mittelricht332,34294,16(bei 3%, 8,82 ha)
Woffenbach305,53153,12(bei 3%, 4,59 ha)


3.
Folgende Standorte erscheinen für PV-Freiflächenanlagen NICHT geeignet:

- Potentielle Erweiterungsflächen für Wohnbebauung, Gewerbe oder Landwirtschaft
- Flächen, die am Ortsrand gelegen sind und den Ortscharakter / das Ortsbild beeinträchtigen können


4.
Der geringste Abstand zwischen Wohnbebauung und Einzäunung beträgt grundsätzlich 500 m.

5. Die erforderlichen Ausgleichsflächen müssen vom Investor im Gemeindegebiet der Anlage geschaffen werden.

6.
Für die Beeinträchtigung der Jagdreviere, die im Zusammenhang mit den Photovoltaikanlagen entstehen, hat der Investor an die Jagdgenossenschaft einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Der erforderliche Ausgleich ist von der Jagdgenossenschaft zu beziffern.
Eine zwischen dem Investor und der Jagdgenossenschaft abgeschlossene Vereinbarung über den finanziellen Ausgleich ist vor dem Abschluss des Durchführungsvertrages vorzulegen.

7.
Mindestanforderungen der Gestaltung:

- Die max. zulässige Höhe der Anlage beträgt 3,5m ab Oberkante des natürlichen Geländes.
- Die Eingrünung um die Anlage herum hat mittels autochthonen (heimische und gebietseigene) und standortgerechten Laubhölzern zu erfolgen. Nadelgehölze sind unzulässig. Die Mindestbreite hat 1,50 m zu betragen.
- Für die Abstandsflächen und Grenzabstände gelten die Regelungen der BayBO.
- Umliegende Wege und Grundstücke sind von der Eingrünung durch regelmäßigen Rückschnitt freizuhalten.

Weitere Gestaltungsauflagen bzw. Ausnahmen bleiben dem Bebauungsplanverfahren vorbehal-ten.

8.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Architekturbüro von der Gemeinde Berngau beauftragt.

9.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine Beweissicherung der vorhandenen und für das Vorhaben zu benützenden Straßen- und Wegeflächen der Gemeinde zu erfolgen. Der Unterhalt des Wegebaues während der Bauphase ist durch eine Bürgschaft sicherzustellen.

10.
Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließung (Straßen, Wege, Leitungen usw.) hat der Investor zu tragen und sind durch eine Bankbürgschaft zu sichern. Die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Laufzeit ist ebenfalls vom Investor durch Bankbürgschaften zu gewähr-leisten.

11.
Vor Beginn der Bauleitplanung ist in einem städtebaulichen Vertrag festzulegen, dass der In-vestor der Anlage alle Kosten für die fachliche Stellungnahme, die Planungsleistungen und die Genehmigung zu tragen hat.

12.
Der ständige Betriebssitz des Betreibers der Anlage muss für die gesamte Laufzeit der Anlage in der Gemeinde Berngau liegen. Diese Vorgabe wird im Durchführungsvertrag festgelegt und ist durch geeignete Sanktionen z. B. in Form von Sicherheitszahlungen abzusichern.

13.
Weitere Bedingungen und Auflagen werden im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag vereinbart.

14.
Es ist eine schriftliche Einspeisezusage des Energieversorgungsunternehmens vorzulegen.

15.
Die vorgenannten Kriterien sind nicht abschließend und können je nach Projekt variieren.

 

Text als PDF-Dokument:

Richtlinien für Photovoltaik Freiflächenanlagen.pdf