Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Berngau durch das Deckblatt Nr. 24 – Bekanntmachung der fingierten Genehmigung (§ 6 Abs. 5 BauGB)

Kategorie: – 8. Oktober 2026

Mit Fiktionsbescheinigung vom 15.09.2026, Az.: 43-610-03-FNP-005, bescheinigt das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., dass die Genehmigung für das Deckblatt Nr. 24 zum Flächennutzungs- und Landschafts-plan in der Fassung vom 22.07.2026 der Gemeinde Berngau als erteilt gilt.

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungs- und Land-schaftsplanes in der Fassung vom 22.07.2026 wirksam; gleichzeitig wird der bisherige Flächennutzungs- und Landschaftsplan insoweit unwirksam.

Festsetzung des bisher als landwirtschaftliche Fläche genutzte und dargestellte Grundstück Fl.Nr. 353, Gemarkung Röckersbühl als Sondergebiet (§ 11 Baunutzungsverordnung).

Dieser räumliche Geltungsbereich ist durch die folgenden Flurnummern der Gemarkung Röckersbühl umgrenzt:
Die zur Festsetzung des „Sondergebiets“ vorgesehene Fläche von ca. 41.800 m² schließt im Norden und Westen an die gemeindlichen Wege Fl.Nr. 360 und 354, jeweils Gemarkung Röckersbühl. Die Fläche wird im Süden durch den gemeindlichen Weg Fl.Nr. 352, Gemarkung Röckersbühl begrenzt. Die Planfläche reicht im Osten bis zum Radweg bzw. zur Staatsstraße Fl.Nr. 343 und 344, Gemarkung Röckersbühl.

Der Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Lageplan ersichtlich:

Jedermann kann den Flächennutzungs- und Landschaftsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlich-keits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungs- und Landschaftsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der Dienststunden * in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf., Zimmer 11, Bahnhofstr. 12, 92318 Neumarkt i.d.OPf. einse-hen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich werden die o. g. Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Berngau (www.berngau.de) unter der Rubrik
Bürgerservice/Bauangelegenheiten/Bauleitpläne/SO Photovoltaik Hasenäcker und Änderung FNP – Deckblatt 24
sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter
https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die im Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Berngau genannten Normen, Richtlinien und Vorschriften können in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf., Zimmer 11, Bahnhofstraße 12, 92318 Neumarkt i.d.OPf. während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Neumarkt i.d.OPf., den 06.10.2026

M e i e r

1. Bürgermeister

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